Ausführung der Aktienrechtsrevision auf Buchführung und Rechnungslegung

Nachdem die Referendumsfrist unge­nutzt abgelaufen ist, tritt das revidierte Aktienrecht demnächst in Kraft. Aktuell ist der 1. Januar 2022 als Einführungstermin vorgesehen. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen (nicht abschliessend):

Aktienkapital in Fremdwährung
Bereits bis anhin durfte die Jahresrechnung unter bestimmten Voraussetzungen in einer Fremdwährung erstellt wer­ den. Das Aktienkapital, die Reserven sowie die Reservenzuweisungen mussten jedoch in CHF geführt werden. Neu darf das Aktienkapital ausdrücklich auf eine Fremdwährung lauten. Das Aktienrecht wird somit konsistent zum neuen Rech­nungslegungsrecht. Alle kapitalbezogenen Aspekte wie die Dividendenausschüttung, die Reservenbildung oder aber auch die Beurteilung einer Überschuldung sind in Zukunft ebenfalls in Fremdwährung möglich. Der minimale Nennwert einer Aktie wird von 1 Rappen auf einen Betrag grösser Null geändert.

Neuregelung der Reserven

Auch in diesem Bereich erfolgt eine Anpassung an das neue Rechnungslegungsrecht. Das Aktienrecht sieht in Zukunft ebenfalls eine Unterteilung der Reserven in eine gesetzliche Kapitalreserve, eine gesetzliche Gewinnreserve und in eine freiwillige Gewinnreserve vor. Die Verlustverrechnung wird ausserdem klar geregelt und erfolgt in der folgenden Reihenfolge:

1. Verrechnung mit Gewinnvortrag
2. Verrechnung mit freiwilligen Gewinnreserven
3. Verrechnung mit gesetzlichen Gewinnreserven
4. Verrechnung mit gesetzlichen Kapitalreserven

Zulässigkeit von Zwischendividenden

Liegt ein geprüfter Zwischenabschluss vor und sind die Voraussetzungen für eine Dividendenausschüttung erfüllt, so kann neu eine Zwischendividende aus­ geschüttet werden. Auf die Prüfung des Zwischenabschlusses kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausschüttung zustimmen und die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet sind.

Änderungen im Anhang zur Jahresrechnung

Neu muss nur noch die Zahl der eigenen Anteile angegeben werden, die das Unternehmen selbst oder die von ihm nach Art. 963 OR kontrollierten Unternehmen halten. Die Revisionsstelle kann neu nur noch aus wichtigem Grund abberufen werden. Ist das der Fall, so ist dieser Grund im Anhang offen zu legen. Mittels sogenannten Kapitalbandes kann die GV den VA ermächtigen, das Aktienkapital im Umfang von jeweils maximal 50% des im Handelsregister eingetragenen Kapitals herabzusetzen oder zu erhöhen. Im Anhang sind Angaben zu den Transaktionen innerhalb des Kapitalbandes offen zu legen.

Erleichterungen für grössere Unternehmen

Grössere Unternehmen können auf zusätzliche Angaben zur Jahresrechnung, auf die Geldflussrechnung und auf den Lagebericht verzichten, wenn sie einen Einzelabschluss (und nicht eine Konzernrechnung) nach einem anerkannten Standard erstellen.

Weitere Neuerungen:

Mehr Flexibilität bei Aktienkapital und Dividenden

Die Revision bringt mehr Flexibilität bei der Kapitalstruktur und in Bezug auf Dividenden mit sich:

Das Aktienkapital kann neu auf eine zulässige Fremdwährung lauten;
Der Nennwert von Aktien kann auch kleiner sein als das heutige Minimum von CHF 0.01, solange er grösser als Null ist;
Die Regeln über (beabsichtigte) Sachübernahmen werden abgeschafft;
Gesellschaften können ein sog. Kapitalband mit einer Bandbreite zwischen plus 50% bzw. minus 50% des eingetragenen Aktienkapitals einführen. Innerhalb des Kapitalbands ist der Verwaltungsrat ermächtigt das Aktienkapital innert max. 5 Jahren zu erhöhen oder herabzusetzen. Das Kapitalband ersetzt das bisherige genehmigte Kapital, welches einzig Kapitalerhöhungen zulässt und max. für zwei Jahre gilt;
Interimsdividenden können auch aus Gewinnen des laufenden Geschäftsjahrs ausgeschüttet werden;
Die Regelung der Reserven wird mit dem Rechnungslegungsrecht harmonisiert. Namentlich zulässig ist die Ausschüttung von Kapitalreserven (d.h. Agio und andere Aktionärseinlagen über den Nennwert hinaus).

Aktionärsrechte

Die Aktionärs- und Minderheitsrechte werden gestärkt, namentlich durch folgende Neuerungen:

Bei nichtkotierten Gesellschaften können Aktionäre, die mind. 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen halten, dem Verwaltungsrat jederzeit (statt wie bisher nur an der Generalversammlung) Fragen stellen. Der Verwaltungsrat muss die Fragen innert vier Monaten beantworten;

Aktionäre, die zusammen mind. 0.5% des Aktienkapitals oder der Stimmen bei börsenkotierten bzw. 5% bei nicht börsenkotierten Gesellschaften halten, können die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen (gegenwärtig 10% oder Aktien im Nennwert von CHF 1 Mio. für alle Gesellschaften);

Der Schwellenwert für das Einberufungsrecht zu einer ausserordentlichen Generalversammlung wird bei börsenkotierten Gesellschaften auf 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen gesenkt (gegenwärtig 10%);

Aktionäre, die mind. über 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen, können neu auch ohne Ermächtigung der Generalversammlung Einsicht in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen nehmen, allerdings nur soweit dies für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft nicht gefährdet werden.

Generalversammlung

Die Revision modernisiert die Generalversammlung, erlaubt die Nutzung digitaler Technologien und gewährt mehr Flexibilität bei der Organisation:

Die Durchführung von virtuellen Generalversammlungen wird ausdrücklich erlaubt, vorausgesetzt die Statuten sehen dies vor;
Generalversammlungen mit mehreren Tagungsorten werden ausdrücklich erlaubt;
Generalversammlungen können auch im Ausland durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen und dadurch die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in unsachlicher Weise erschwert wird;
Universalversammlungen können neu auch auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form abgehalten werden;
Bei börsenkotierten Gesellschaften muss der unabhängige Stimmrechtsvertreter neu die Weisungen der Aktionäre bis zur Generalversammlung vertraulich behandeln und darf der Gesellschaft allgemeine Auskünfte über die bei ihm eingegangenen Weisungen frühestens drei Werktage vor der Generalversammlung geben.
Sanierung und Insolvenz: Zahlungsfähigkeit im Zentrum

Das Sanierungsrecht wird modernisiert und stellt neben den bisherigen bilanziellen Elementen die Liquidität der Gesellschaft ins Zentrum:

Der Verwaltungsrat hat die Liquidität zu überwachen. Bei begründeter Besorgnis drohender Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) hat der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen. Damit wird der praktisch wichtige Tatbestand der Gefahr der Illiquidität ausdrücklich als auslösendes Element für Handlungspflichten des Verwaltungsrats festgelegt;

Bei begründeter Besorgnis der Überschuldung wird klargestellt, dass die Benachrichtigung des Richters unterbleiben kann, solange begründete Aussicht auf Sanierung innert angemessener Frist, spätestens aber innert 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse besteht, sofern die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.

Umsetzung VegüV

Der Gesetzesentwurf löst die als Übergangslösung erlassene Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) ab. Dabei werden die bisherigen Regeln der Verordnung grösstenteils übernommen. Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem neuen Gesetz und der bislang geltenden VegüV können wie folgt zusammengefasst werden:

Antrittsprämien zum Stellenantritt sind nur dann zulässig, wenn sie einen mit dem Stellenwechsel verbundenen «nachweisbaren finanziellen Nachteil» ausgleichen;

Prospektive Abstimmungen der Generalversammlung über variable Vergütungen bleiben zulässig, doch ist in diesem Fall eine Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht zwingend erforderlich;

Entschädigungen für Konkurrenzverbote sind nur zulässig, wenn das Konkurrenzverbot geschäftsmässig begründet ist und die Entschädigung die durchschnittliche Jahresvergütung der letzten drei Jahre nicht übersteigt.

Geschlechterquote

Die Revision enthält einen Richtwert für die Vertretung beider Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung von bedeutenden börsenkotierten Gesellschaften. Sofern nicht jedes Geschlecht mit mind. 30% im Verwaltungsrat bzw. mit mind. 20% in der Geschäftsleitung vertreten ist, müssen im Vergütungsbericht die Gründe dafür angegeben und die Massnahmen zur Förderung der Geschlechterdiversität erläutert werden. Diese «Comply or Explain»-Regel wird in Bezug auf den Verwaltungsrat fünf Jahre und in Bezug auf die Geschäftsleitung zehn Jahre nach Inkrafttreten der Revision in Kraft treten.

Offenlegungspflichten für Rohstoffunternehmen

In Anlehnung an die EU-Richtlinien 2013/34 und 2013/50 müssen grössere Gesellschaften, die im Bereich der Rohstoffgewinnung tätig sind, Zahlungen an staatliche Stellen von über CHF 100’000 offenlegen.

Inkrafttreten und Handlungsbedarf

Das Inkrafttreten der Gesetzesrevision wird durch den Bundesrat bestimmt. Ein Inkrafttreten per 1. Januar 2022 scheint wahrscheinlich, doch ist ein früherer Termin nicht ausgeschlossen.

Nach Inkrafttreten der Revision haben die Gesellschaften zwei Jahre Zeit, um ihre Statuten gegebenenfalls anzupassen. Wir empfehlen Schweizerischen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften ihre Statuten und internen Reglemente zu überprüfen, um die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen und allenfalls von der grösseren Flexibilität und den neuen Möglichkeiten zu profitieren.