Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen ab 01.01.2022

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale (neu 0.9 % pro Monat des Fahrzeugpreises) besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Bislang wurde die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen mit einer monatlichen Pauschale von 0.8 % vom Kaufpreis berücksichtigt. Im Rahmen von FABI wurde der Fahrkostenabzug auf Bundesebene ab dem 1. Januar 2016 auf CHF 3’000 beschränkt. Viele Kantone haben mittlerweile ebenfalls eine Fahrkostenabzugsbeschränkung eingeführt, welche teils grosszügiger bzw. teils restriktiver ist als die- jenige bei der direkten Bundessteuer. Mitarbeiter mit einem Geschäftsfahrzeug mussten deshalb seit dem
1. Januar 2016 die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklarieren. Ebenso hatte der Arbeitgeber die Pflicht, den Aussendienstanteil auf dem Lohnausweis zu bescheinigen. Der zusätzliche Berechnungs- und Deklarationsaufwand in der privaten Steuererklärung sowie der zusätzliche Aufwand beim Arbeitgeber im Rahmen der Lohnausweiserstellung wurde in der Praxis als «bürokratischer Mehraufwand» kritisiert.

Sinn und Zweck der Neuregelung ab 1. Januar 2022

Mit der neuen Regelung (Pauschale von 0.9 % pro Monat des Fahrzeugpreises) entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer sowie bei der Staats- und Gemeindesteuer (wahrscheinlich werden auch die Kantone diese Regelung übernehmen). Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Trotz der Änderung bleibt es jedoch weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.

Steuerliche Auswirkungen generell

Die Verordnungsänderung fällt für die direkte Bundessteuer grundsätzlich aufkommensneutral aus. Bei der Mehrwertsteuer und den Sozialversicherungen ergeben sich – durch die höhere Bemessungsgrundlage – leichte Mehreinnahmen. Bei Übernahme des Vorschlags durch Kantone mit unbeschränktem Fahrkostenabzug oder einem Fahrkostenabzug von über CHF 3’000 entstünden diesen leichte Mehreinnahmen.

Steuerliche Auswirkungen individuell

Grundsätzlich profitieren von dieser ab 1. Januar 2022 gültigen Regel insbesondere Mitarbeiter mit Geschäftsfahrzeugen, welche

• einen langen Arbeitsweg haben,

• einen geringen Aussendienstanteil haben,

• Wohnsitz in einem Kanton haben, welcher den Fahrkostenabzug stark einschränkt und

• über ein Fahrzeug mit günstigem Anschaffungspreis verfügen.

Quelle: Balmer-Etienne AG