Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und Entschädigung für Selbstständige - Stand 20.03.2020

Neue Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus sein Massnahmenpaket vom 13. März 2020 für Unternehmen und Arbeitgeber mit dem Ziel erweitert, die Beschäftigung zu erhalten, Löhne zu sichern und die wirtschaftlichen Folgen für Selbständige abzufedern. Für die KAE und Erwerbsausfälle für Selbständige gilt neu was folgt:

Erweiterung der anspruchsberechtigten Personen für KAE

Neu haben auch die folgenden Mitarbeiter Anspruch

Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnisse
temporär Angestellte
Lehrlinge
Arbeitnehmer in einer arbeitgeberähnlichen Stellung Gesellschafter einer GmbH; Aktionäre einer AG, welche als Angestellte im Betrieb arbeiten; Personen, welche im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten
Weiterhin nicht anspruchsberechtigt sind insbesondere Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist.

Erwerbsausfälle von Selbständigen infolge Kinderbetreuungspflichten nach Schulschliessungen (max. für 30 Tage), ärztlich verordneter Quarantäne (max. 10 Tage) sowie Schliessung des entsprechenden Betriebs werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung mit einem Taggeld von 80 % des Einkommens, max. CHF 196 pro Tag entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Die Prüfung des Antrags und Auszahlung des Taggelds erfolgt durch die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Entsprechende Antragsformulare werden durch diese in Kürze zur Verfügung gestellt.

Bei Erwerbsausfällen von Mitarbeitern infolge Kinderbetreuungspflicht nach Schulschliessungen sowie ärztlich verordneter Quarantäne (max. 10 Tage) werden analog zu den Erwerbsausfällen von Selbständigen Taggelder ausbezahlt. Zuständig sind wiederum die AHV-Ausgleichskassen.

Höhe der KAE

Grundsatz: 80 % des Verdienstausfalls auf Basis des vertraglich vereinbarten Lohnes in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit (inkl. Ferienentschädigung und vertragliche sowie gesetzliche Zulagen wie Pauschalspesen und Nacht- und Sonntagszulagen), maximal monatlich brutto CHF 12 350 (Basis UVG-Maximum von CHF 148 200 pro Jahr).
Ausnahme für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung (vgl. oben): Pauschale von monatlich CHF 3 320 (Basis: Vollzeitanstellung).
Rahmenfrist / Dauer

Nicht gelockert wurde die Rahmenfrist (Bezugsdauer) sowie die Dauer. Innerhalb von zwei Jahren wird KAE während höchstens 12 Monaten ausgerichtet. Bei einem Arbeitsausfall von mehr als 85 % beträgt die Bezugsfrist längstens 4 Monate.

Karenzfrist

Für KAE wird die Karenzfrist (Wartefrist) aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an Arbeitsausfällen.

Überstunden

Neu müssen die Arbeitnehmer nicht zuerst die Überstunden abbauen, bevor sie von der KAE profitieren können.

Gesuche und Zahlungen

Die Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von KAE wird weiter vereinfacht. Neu sollen via KAE Bevorschussungen von fälligen Lohnzahlungen möglich sein.

Quelle: Balmer Etienne AG