MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024
Per 1. Januar 2024 werden die Mehrwertsteuersätze erhöht. Dies wirkt sich auch auf die Saldo- und Pauschalsteuersätze aus. Aufgrund der Steuersatzerhöhung müssen die Steuerpflichtigen verschiedene Punkte beachten.
MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2024
Normalsatz 7.70% – ab 01.01.2024 8.10%
Beherberbungssatz 3.70% – ab 01.01.2024 3.80%
Reduzierter Satz 2.50% – ab 01.01.2024 2.60%
Anpassung in der Buchhaltungs-Software
Am besten ist es, wenn man die neuen Steuersätze so schnell wie möglich als neue MWST-Codes in der Buchhaltungs-Software einpflegt. Dies gilt bei der effektiven Abrechnungsmethode sowohl umsatz- als auch aufwandseitig. Die MWST-Codes sollten so bezeichnet werden, dass man sieht, welchen Steuersatz betroffen ist (neu ab 1. Januar 2024 / alt bis 31. Dezember 2023).
Vertragliche Grundlagen / Preislisten
Die neuen Steuersätze sollten so zeitnah wie möglich auch in den vertraglichen Regelungen angepasst werden. Ebenfalls sind rechtzeitig Preislisten, Offerten, Honorarordnungen etc. anzupassen. Dies gilt auch für Preise, welche in Onlineauftritten angegeben werden.
Rechnungstellung und Steuerausweis
Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebend (Art. 115 Abs. 1 MWSTG). Das Datum der Rechnungsstellung oder der Zahlung ist folglich irrelevant. Dies gilt auch bei periodischen Leistungen, wie z. B. Abonnements, Service-/ Wartungsverträge usw.
Abrechnung der Steuer
Das Abrechnungsformular der ESTV wird aufgrund der Steuersatzerhöhung angepasst.
Die nach der effektiven Methode oder nach der Saldo- / Pauschalsteuersatzmethode abrechnenden Steuerpflichtigen können die Umsätze erstmals im 3. Quartal bzw.2. Semester 2023 sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklarieren.
Vorher zu deklarierende Entgelte, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens auf dem Abrechnungsformular des 3. Quartals 2023 bzw. 2. Semesters 2023 berichtigt werden.
Eine Berichtigung muss spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen.
Wechsel der Abrechnungsmethode
Die Steuersatzerhöhung führt nicht zu einer vorzeitigen Wechselmöglichkeit der Abrechnungsmethode. Es sind die gesetzlichen Fristen einzuhalten.
Folgende Umsatzgrenzen sind zu beachten:
Umsatzgrenze für die Anwendung der SSS-Methode:
alt CHF 5’005’000 (bis 31.12.2023) / neu CHF 5’024’000 (ab 01.01.2024)
Steuerzahllast für die Anwendung der SSS-Methode:
alt CHF 103’000 (bis 31.12.2023) / neu CHF 108’000 (ab 01.01.2024)
Saldo- und Pauschalsteuersätze
Die Saldo- und Pauschalsteuersätze verändern sich per 1. Januar 2024 wie folgt:
alt neu
0.10% 0.10%
0.60% 0.60%
1.20% 1.30%
2.00% 2.10%
2.80% 3.00%
3.50% 3.70%
4.30% 4.50%
5.10% 5.30%
5.90% 6.20%
6.50% 6.80%