Steuerliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
Der Bundesrat hat am 16. März 2020 die Situation in der Schweiz als ausserordentliche Lage gemäss Epidemiegesetz eingestuft. In diesem Zusammenhang haben der Bundesrat sowie einige Kantonsregierungen (u.a. der Kanton Zürich) im Rahmen der Massnahmenpakete zur Abfederung wirtschaftlicher Folgen auch steuerliche Massnahmen ergriffen. Obwohl noch nicht alle Kantone dazu Stellung genommen haben, kann mit folgenden Massnahmen gerechnet werden.
Frist Steuererklärung 2019 Natürliche Personen
Viele Kantone haben die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für natürliche Personen bis zum 31. Mai 2020 erstreckt. Aufgrund der besonderen Lage sollten auch keine Mahnungen und keine Gebühren im Falle der verspäteten Abgabe der Steuererklärung per Ende Mai 2020 erhoben werden. Dies gilt für alle Personen, welche nicht bereits von einer offiziellen Fristerstreckung Gebrauch gemacht haben.
Kulanz bei Fristen für Steuerrechnungen
In diesem Monat wurden tausende provisorische Bundessteuerrechnungen für das Steuerjahr 2019 an natürliche Personen wie auch Unternehmen versandt. In der Regel sind diese Rechnungen bis am 31. März 2020 zu bezahlen. Zudem können Unternehmen und natürliche Personen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus Gewinn- resp. Einkommens-Einbussen erleiden, eine Anpassung der provisorischen Rechnungen verlangen.
Für Steuerpflichtige, die aufgrund der Folgen des Corona-virus ihre (provisorischen oder definitiven) Steuerrechnungen derzeit nicht bezahlen können, besteht die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs oder von Ratenzahlungen. Zuständig für die direkte Bundessteuer ist das Kantonale Steueramt, für die Staats- und Gemeindesteuern das Gemeindesteueramt. Die Steuerämter wurden dabei angewiesen, Stundungs- und Ratenzahlungsgesuche grosszügig und rasch zu behandeln. Ein allfälliger Antrag kann schriftlich oder per E-Mail mit dem Hinweis auf die aktuelle Corona-Situation gestellt werden.
Verzugszinsen bei Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben
Der Bundesrat hat per Verordnung die Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der direkten Bundessteuer, der Mehrwertsteuer, der Zollabgaben und weiterer Lenkungs- abgaben bis zum 31. Dezember 2020 aufgehoben. Für alle natürlichen und juristischen Personen wird somit bei Steuerforderungen auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet, wenn die Steuerforderung im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 fällig geworden ist. Der Verzicht auf den Verzugszins ist befristet bis zum 31. Dezember 2020. Ein automatischer Mahnstopp wurde allerdings nicht eingeführt.
Achtung: Diese Regelung gilt nicht für die kantonalen Steuern. Die Kantone haben eigene Regelungen und viele Kantone können auf die Erhebung von Verzugszinsen nicht verzichten, da es sich hierbei um eine gesetzliche Vorgabe handelt. In diesem Fall ist von der zinslosen Stundung der Steuerschuld Gebrauch zu machen.
Betreibungen von Steuerforderungen
Auch für die Betreibung von Steuerforderungen gilt die Regelung, welche der Bund am 18. März 2020 beschlossen hat: Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 werden Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben. Weil danach gleich die Betreibungsferien wegen Ostern ein- setzen, können Betreibungen bis zum 19. April 2020 weder eingeleitet noch vorangetrieben werden.
Gesetzliche Fristen
Viele Kantone werden weiterhin definitive Veranlagungen und definitive Steuerrechnungen verschicken. Die Kantone haben im Bereich Steuern noch keinen Rechtsstillstand verfügt, so dass gesetzliche Vorgaben und Fristen wie zum Beispiel die 30-Tages Frist für eine Einsprache nach wie vor eingehalten werden müssen. Wir empfehlen, diese Fristen weiterhin zu überwachen.
Erreichbarkeit der Behörden
Die Steuerverwaltungen (eidgenössisch sowie kantonal) bleiben weiterhin geöffnet. Allerdings ist der Zugang vor Ort eingeschränkt. Es wird angeraten, Fragen an die Steuerämter über das Internet, mittels E-Mail oder telefonisch zu erledigen. Die wichtigsten Steuergeschäfte werden online angeboten.
Quelle: Balmer Etienne AG